Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.03.2008

Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2008 - 4 StR 543/08   

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https://dejure.org/2008,7258
BGH, 02.12.2008 - 4 StR 543/08 (https://dejure.org/2008,7258)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2008 - 4 StR 543/08 (https://dejure.org/2008,7258)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - 4 StR 543/08 (https://dejure.org/2008,7258)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 17 Abs. 2 JGG
    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (konkludente Drohung); Verhängung einer Jugendstrafe (einzelfallbezogene Beurteilung der Schwere der Tat; Milderung infolge einer vorherigen "Verführungssituation"; ambivalentes Opferverhalten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Tatbestandsmerkmale der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Strafgesetzbuch (StGB); Strafzumessung bzw. Bemessung einer Sanktion nach Jugendstrafrecht bei Sexualstraftaten i.R. einer "Verführungssituation"

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 5; ; JGG § 17 Abs. 2; ; JGG § 17 Abs. 2 letzter Halbs.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 450
  • StV 2009, 90
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.10.2004 - 3 StR 136/04

    Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Schwere der Schuld: Tatunrecht,

    Auszug aus BGH, 02.12.2008 - 4 StR 543/08
    Denn diese ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass der äußere Unrechtsgehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3 m.w.N.).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes ist angesichts des schon nach seiner Strafandrohung hohen Unrechtsgehalts und der für das Tatopfer oftmals gravierenden Auswirkungen - jedenfalls jenseits einer "Verführungssituation" (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450) oder einer "Liebesbeziehung" zwischen Täter und Opfer (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291), mithin wenn das Gewicht der Tat auch konkret schwer wiegt und auf die innere Haltung des Täters schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305) - als eine solche besonders schwere Straftat zu bewerten, die die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld erfordert.
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    d) Der 4. Strafsenat hat in mehreren Entscheidungen die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nur dann für geboten erachtet, wenn diese auch erzieherisch notwendig war (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 ff.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschlüsse vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318; vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450).
  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14

    Verhängung von Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld im Einzelfall);

    Dabei ist der Begriff "Schwere der Schuld" nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, sodass der äußere Unrechtsgehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450 mwN).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist dabei nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, wobei der äußere Unrechtsgehalt der (konkreten) Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (z.B. BGH NStZ 2009, 450, Rn. 8 bei juris).

    Als nicht ausreichend angesehen wurde z.B. der Fall eines sexuellen Kindesmissbrauchs mit Oralverkehr an einem sechsjährigen Kind (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 f. bei juris), der Fall einer Vergewaltigung nach einer "Verführungssituation" (BGH NStZ 2009, 450, hierzu sowie zur vorgenannten Entscheidung jedoch kritisch MüKo-StGB/Radtke a.a.O. § 17 JGG Rn. 67) sowie der Fall eines durch Nötigung erzwungenen Oralverkehrs (BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 3, 8 bei juris).

  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Danach ist die Schuld weder abstrakt an dem verwirklichten Tatbestand messbar (BGH, Beschluss vom 02.12.2008 - 4 StR 543/08 -, juris) noch von der Einstufung der Tat im StGB als Verbrechen herzuleiten (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - 3 StR 353/11 -, juris).
  • BGH, 15.07.2021 - 3 StR 481/20

    Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld bei Strafbarkeit

    Allein der so im Einzelfall festgestellte konkrete äußere Unrechtsgehalt der Tat, nicht aber die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes ist eine geeignete Basis, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen und damit die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG zu bestimmen (vgl. zur Bedeutung des äußeren Unrechtsgehalts für die Beurteilung der Schwere der Schuld BGH, Urteile vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, NStZ 2020, 301 Rn. 11; vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659; vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450; Urteile vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261; vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224).
  • AG Rudolstadt, 06.05.2019 - 462 Js 34108/18

    Jugendstrafverfahren: Anwendung von Jugendstrafrecht bei Sittlichkeitsdelikten

    Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3; BGH, NStZ 2009, 450).
  • LG Arnsberg, 30.01.2012 - 6 KLs 2/11

    Tötungsvorsatz, Messerstich, Notwehrlage, Affekt, Jugendstrafe

    Die Schwere der Tat ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass der äußere Unrechtsgehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (BGH NStZ 2009, 450).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.10.2021 - JK 1 KLs 16 Js 9163/20

    Betäubungsmittelstrafrecht: Maß der Überschreitung des Grenzwertes der nicht

    Diese Aspekte, welche die konkrete Ausführung der Tat beschreiben, können ebenfalls in die Beurteilung der Schuldschwere einbezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 02.12.2008, Az. 4 StR 543/08).
  • LG Aurich, 12.02.2021 - 13 KLs 15/20

    Unerlaubter Handeltreiben mit und unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln

    Dabei kann die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, berücksichtigt werden (BGH NStZ 2009, 450, 451; KG StV 2013, 35, 36).
  • LG Hamburg, 29.08.2016 - 617 KLs 11/16

    Strafverfahren wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung in der

  • KG, 20.04.2023 - 4 ORs 1/23

    Feststellung einer Rechtmittelbeschränkung durch Auslegung der

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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6788
BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08 (https://dejure.org/2008,6788)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 StR 85/08 (https://dejure.org/2008,6788)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08 (https://dejure.org/2008,6788)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Trennung der tatrichterlichen Erwägungen zur Strafzumessung mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung im Jugendstrafrecht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; JGG § 17 Abs. 2; ; JGG § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    JGG § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 2 § 21
    Keine Vermischung von Erwägungen zur Strafzumessung mit solchen zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 693
  • NStZ 2009, 195
  • StV 2009, 90
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08
    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08
    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08
    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93

    Missverhältnis zwischen verhängter Strafe und den Grundsätzen schuldangemessenen

    Auszug aus BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08
    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

    cc) Die Ausführungen zur Bemessung der verhängten Jugendstrafe lassen schließlich nicht besorgen, dass das Landgericht gegen das auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht geltende Gebot, die Erwägungen zur Strafzumessung nicht mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2016 - 4 StR 563/15 Rn. 20; vom 20. November 2012 - 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288; Beschluss vom 12. März 2008- 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693; Radtke aaO § 21 JGG Rn. 3 mwN), verstoßen hat.
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 563/15

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnützen der besonderen Verhältnisse des

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht die Erwägungen zur Strafzumessung nicht mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung vermischt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 21 JGG Rn. 3 mwN).
  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 174/21

    Dauer der Jugendstrafe (Ausrichtung an erzieherischen Gesichtspunkten:

    c) Ein weitergehender - untrennbarer - Zusammenhang mit der Frage der Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08, BGHR JGG § 21 Abs. 2 Verneinung, fehlerhafte 1) besteht hier nicht.
  • KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12

    Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht;

    Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind von der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 JGG zu trennen, denn sie beurteilen sich nach unterschiedlichen Kriterien (vgl. BGH, NStZ 2008, 693).
  • BGH, 22.10.2015 - 4 StR 133/15

    Rücktritt vom Versuch (Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch:

    b) Die Erwägung der Jugendkammer, es bedürfe einer Strafe, die noch zwei Jahre beträgt und damit das Höchstmaß erreicht, das noch eine Strafaussetzung zur Bewährung zulässt, lässt eine unzulässige Vermischung des Vorgangs der Festsetzung der Jugendstrafe und der grundsätzlich nachrangigen Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, besorgen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. November 2012 - 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288, und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, NStZ 2012, 634, Rn. 40 ff.; Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693, jeweils mwN).
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